29.05.2024 – Das Bundesverfassungsgericht wird die Vereinbarkeit des Einwegkunststofffondsgesetzes mit dem deutschen Finanzverfassungsrecht prüfen müssen. Wie der EUWID berichtet, haben Mitte letzter Woche mehrere Unternehmen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden gegen die staatliche Sonderabgabe für Hersteller von Produkten wie To-Go-Lebensmittelbehältern, Getränkebechern, leichten Tragetaschen, Feuchttüchern und Tabakfiltern eingereicht.
EWKFondsG – Darum geht‘s
Seit dem Jahr 2024 werden durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) die Kosten für die Beseitigung von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten den Herstellern auferlegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu reduzieren und die Hersteller von kunststoffhaltigen Einwegproduktenstärker in die Verantwortung zu nehmen. Hierzu sollen die Kosten für die Sammlung und die Entsorgung von Einweg-Kunststoffprodukten, die im öffentlichen Raum anfallen, auf die Hersteller umgelegt werden.
Forderungen der Unternehmen
Doch die betroffenen Unternehmen fordern eine alternative, privatwirtschaftlich organisierte Lösung, die weniger belastend und verfassungsrechtlich unbedenklich wäre. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheiten und der finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes. Insgesamt wurden zehn Beschwerden von Unternehmen aus den Bereichen Service- und Folienverpackungen, Tabakwaren und Luftballons eingereicht.
Kritikpunkte am Einwegkunststofffondsgesetz
Die Unternehmen sehen sich in ihren Rechten verletzt, da der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie auf die Rechtsform einer Sonderabgabe und eines staatlichen Fonds zurückgegriffen hat. Sie argumentieren, dass ein privatwirtschaftlich finanziertes Modell weniger belastend und effizienter gewesen wäre. Die Einwegkunststoffabgabe erfülle nicht die strengen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben und diene nicht der notwendigen Kostenanlastung im Sinne einer politischen Lenkungswirkung.
Zweifel an der Gruppennützigkeit und am Konnexitätsprinzip
Die Unternehmen bezweifeln die Gruppennützigkeit der Abgabe, da das Abgabenaufkommen nicht zu Gunsten der Herstellergruppe verwendet werde. Sie argumentieren, dass die unsachgemäße Abfallentsorgung durch Verbraucher die Ursache für die Reinigungsmehraufwände sei und die Reinigung des öffentlichen Raums eine kommunale Aufgabe bleibe. Zudem sehen sie einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip, da die Fondseinnahmen an die Länder und Kommunen weitergeleitet würden, obwohl diese Ausgaben vom Bund nicht mitfinanziert werden dürften.
Stellungnahme der Verbände
In einer gemeinsamen Erklärung betonen die drei Verbände IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, Industrieverband Papier- und Folienverpackung (IPV) und Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE), dass ihre Mitglieder bereits aktiv zur Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft beitragen und sich zur Produktverantwortung bekennen. Sie kritisieren, dass das Einwegkunststofffondsgesetz nicht kosteneffizient, transparent und unbürokratisch sei und erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem deutschen Finanzverfassungsrecht aufwerfe.
Argumente gegen privatwirtschaftliches Modell
Holger Thärichen vom Verband kommunaler Unternehmen hält die Verfassungsbeschwerden für aussichtslos. Er argumentiert, dass die erweiterte Herstellerverantwortung nur durch eine hoheitliche Fondsstruktur wirksam umgesetzt werden könne. Ein privatwirtschaftliches Modell würde die Anforderungen des EU-Rechts nicht erfüllen und den bürokratischen Aufwand erhöhen. Thärichen betont, dass der staatliche Einwegkunststofffonds Vorteile für die Hersteller biete, da ihre Zahlungspflichten klar und kalkulierbar seien.
Ausblick
Abschließend äußert Thärichen die Hoffnung, dass die Auszahlungen aus dem Fonds im Jahr 2025 nicht unter Vorbehalt gestellt werden, da dies die kommunalen Reinigungsbetriebe daran hindern könnte, das Geld zeitnah für die Ausweitung der Reinigungsleistungen zu nutzen und damit dem Umweltschutz erheblich schaden würde.
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Quelle: EUWID
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