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Der neue Mindeststandard der ZSVR in der Praxis – Umsetzung im EKO-PUNKT-Verpackungslabor

05.09.2022 – Wann ist eine Verpackung recyclingfähig und wann nicht? Antworten darauf gibt der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (§ 21 Absatz 3 Verpackungsgesetz).
Der neue Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist da. In einer Pressemitteilung vom 31. August 2022 erklärt die ZSVR die Weiterentwicklung zur mittlerweile vierten Fassung und veröffentlicht erstmals auch eine gute und für den Laien nachvollziehbare Begründung der Neuerungen.
Dabei wirft der neue Mindeststandard im Wortlaut jedoch auch Fragen auf, deren Beantwortung die Autoren zwar angekündigt haben, dafür jedoch keinen konkreten Termin nennen.
Wie aber lassen sich die Neuerungen in der Praxis umsetzen? Was bedeutet das für die Verpackungsprüfung? EKO-PUNKT, das Kompetenzzentrum Verpackung, liefert erste Antworten.

Faserbasierte Verbundverpackungen

Die erste Änderung betrifft den Ermittlungsprozess zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit und weniger die Verpackungsgestaltung selbst. Hier wurde die Regelung zur Zerfaserbarkeit von faserbasierten Verbundverpackungen angepasst. Diese musste in der Vergangenheit zwar geprüft werden, eine Nachweispflicht bestand jedoch nicht. Mit dem neuen Mindeststandard wurde nun eine Nachweispflicht eingeführt. Wie der Nachweis im Detail zu erbringen ist, wurde allerdings noch nicht beschrieben. Es sind dabei jedenfalls auch zukünftig die Prozessbedingungen des jeweiligen Verwertungspfades einzuhalten. So haben PPK-Verpackungen aus der Leichtverpackung (LVP) bei der Prüfung eine längere Verweildauer als diejenigen aus der Altpapiersammlung. Hier ist die Aufschlussphase deutlich kürzer. Da es um Verbunde geht, dürfte der Verwertungsweg für PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) aus LVP hier maßgeblich sein. Umweltbundesamt und ZSVR streben an, die fehlenden Bemessungskriterien nachzureichen. Sollte dies im Zuge der nächsten Aktualisierung des Mindeststandards erfolgen, wären sie im September 2023 zu erwarten.
Für das Kompetenzzentrum Verpackung ist das Thema jedoch nicht neu. EKO-PUNKT hat die Zerfaserbarkeit im Rahmen seiner Laborprüfungen routinemäßig immer schon untersucht. Gleiches gilt auch für den Abzug der Papieranteile, die beim Recycling in das Prozesswasser übergehen und dem Faserstoffanteil nicht zugerechnet werden dürfen. Auch dies ist bereits bewährte Praxis der Prüfungen des EKO-PUNKT-Verpackungslabors.

Glasverpackungen

Gänzlich neu ist, dass bei Glasverpackungen der Verpackungsanteil als Verlust gewertet werden soll, der von wasserfesten Kunststoff-Haftetiketten beklebt ist. Solche Etikettierungen sind häufig angewendete Marketingelemente. Sie werden gerne eingesetzt, um die durch Etiketten abgedeckte Fläche zu verkleinern und eine Verunreinigung der Label durch tropfende Produktanteile zu verhindern. Sie finden sich vor allem bei Weinen und Likören, Feinkost wie Essig und Öl und bei Konservengläsern (Sauerkonserven und Brotaufstriche). Durch die Neuregelung des Mindeststandards werden zukünftig einige Glasflaschen und Gläser deutlich geringere Recyclingfähigkeiten testiert bekommen als bisher. Korbflaschen sind nunmehr vollständig als Verlust zu werten. Ebenfalls nicht länger als recyclingfähig dürfen Flaschen mit einem Metallnetzüberzug und Flaschen mit einem Anteil an Keramik gelten. Solche Keramikanteile finden sich bei Flaschen mit Bügelverschluss. Diese galten bisher nur dann als nicht recyclingfähig, wenn ihr Metallbügel nicht ferromagnetisch ist.

Restfüllgüter

Ebenfalls neu ist, dass nun auch Restfüllgüter negativen Einfluss auf die Berechnung der Recyclingfähigkeit nehmen können. Bislang wurde dieser Aspekt durch Spezifikationen geregelt. Nun gilt, dass Füllgüter, die im Recyclingprozess nicht abtrennbar sind, eine Unverträglichkeit darstellen können. Das EKO-PUNKT-Verpackungslabor setzt diesen Aspekt in der Weise um, dass in allen fraglichen Fällen eine Ausweisung der fehlenden Abtrennbarkeit und des Schädigungsmechanismus in den EKO-PUNKT-Laborzertifikaten erfolgt. Von dieser neuen Regelung sind vor allem Non-Food-Verpackungen betroffen. Im Mindeststandard wurde jedoch darauf verzichtet, festzulegen, ab welcher Restfüllgutmenge diese Neuregelung anzuwenden ist. Denn auch bei einer bestimmungsgemäßen Entleerung von Verpackungen verbleiben Reste des Füllgutes im Gebinde.

Fullsleeves in der sensorgestützten Erkennung

Absolut zu begrüßen ist die Regelung, nach der Fullsleeves von transparenten PET-Hohlkörpern (klar oder hellblau) keinen expliziten Nachweis der sensorgestützten Sortierung mehr brauchen, wenn sie aus orientiertem PO, PS oder PET bestehen.
EKO-PUNKT hat derartige Nachweise bislang im Bedarfsfall über Probesortierungen auf den Sortieranlagen der REMONDIS-Gruppe erbracht und erfüllte damit die Vorgabe des Mindeststandards, nach dem dieser Detektionsnachweis auf betriebsüblichen Anlagen und nicht unter Laborbedingungen zu erbringen war. Dies war mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die nun entfallen können.

Recyclingfähigkeit von coextrudierten PE-PA-Folien

Raum für Fehlinterpretationen bietet eine weitere Neuerung. Coextrudierten PE-PA-Folien wird eine Recyclingfähigkeit zugesprochen, wenn sie mit einem Haftvermittler hergestellt wurden, der das Polyamid mit dem PE verbindet. Diese Haftvermittler müssen ein mit Melaninsäureanhydrid gepfropftes PE sein, das anteilig mindestens die Hälfte des Polyamidanteils ausmacht.
Jetzt gilt es zu verhindern, dass die berechtigte Ausnahme fälschlich verallgemeinert zur Anwendung kommt, zumal ein derartiger Nachweis nur schwer zu führen ist.
Wir werden unsere Kunden im Kompetenzzentrum Verpackung individuell beraten und prüfen, ob diese Sonderregel zur Anwendung kommen und zweifelsfrei zertifiziert werden kann. Als Teil der REMONDIS-Gruppe, die auch ein großer Kunststoffrecycler für hochwertige Wiederanwendungen ist, werden wir diese Regelung aufmerksam begleiten. Dem gemeinsamen Ziel geschlossener Kreisläufe ist sie nicht dienlich, wenn sie umgangen wird.

Thermoplastische Dispersionsbeschichtungen von PPK

Last but not least wurden thermoplastische Dispersionsbeschichtungen von PPK in die Liste der möglichen Unverträglichkeiten aufgenommen. Sie ergänzen schädigende Klebstoffapplikationen als Gefahren für die Qualität der erzeugten Regranulate. Derartige Beschichtungen kommen oft dann zum Einsatz, wenn der Versuch unternommen wird, Kunststoff durch PPK zu ersetzen. Es muss der Beweis angetreten werden, dass keine Schädigung des Rezyklats auftritt. Im Verpackungslabor von EKO-PUNKT besteht auch hierzu eine Prüfroutine, die zuverlässig Qualitätseinbußen am Rezyklat aufdeckt.

Ansprechpartner:
EKO-PUNKT GmbH & Co. KG
Dr.-Ing. Wolf Karras
Leitung Verpackungsprüfung
Waltherstraße 49-51
51069 Köln
T +49 221 964897-45
E-Mail

EKO-PUNKT - das Duale System von REMONDIS. Dem Marktführer der deutschen Kreislaufwirtschaft. Im Kompetenzzentrum Verpackung bündelt EKO-PUNKT die Kompetenzen der REMONDIS-Gruppe, wenn es um nachhaltiges Verpackungsmanagement geht. Von der Lizenzierung über die Lieferung qualitätsgesicherter Rezyklate bis hin zum Öko-Design von Verpackungen bietet EKO-PUNKT umfassende Services für eine zirkuläre Wirtschaft.

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Stefan R. Munz
Leitung Innovation und Nachhaltigkeit
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T +49 221 964 897-61
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