01.08.2023 – Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, eine weitere Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit dem Ziel der Müllreduzierung einzuführen. Das geplante „Gesetz für weniger Verpackungsmüll“ umfasst mehrere Punkte, die darauf abzielen, den Einsatz von Mehrwegverpackungen für Getränke zu fördern und die Mehrwegangebotspflicht auf alle Verpackungsmaterialien auszuweiten.
Mehrwegangebotspflicht für Getränkeverpackungen geplant
Gemäß dem Entwurf sollen ab Juli 2025 alle Letztvertreiber von Einwegverpackungen für Getränke stets eine Mehrweg-Alternative anbieten müssen. Die Mehrwegangebotspflicht betrifft Getränke wie Bier und Biermischgetränke, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, Mineralwasser, Saft/Nektar und Milch. Bisher sind keine quantitativen Vorgaben, also Mehrwegquoten, vorgesehen. Dies bedeutet, dass auch Discounter, die bisher keine Mehrwegverpackungen anbieten, zukünftig Glas- oder Kunststoff-Mehrwegflaschen für Getränke bereitstellen müssen.
Hinweispflicht auf Mehrwegverpackungen und Rückgabemöglichkeiten
Ab 2025 sind Letztvertreiber verpflichtet, in ihren Verkaufsstellen auf Hinweistafeln oder -schildern auf die Verfügbarkeit von Getränken in Mehrwegverpackungen hinzuweisen. Zudem müssen sie Informationen über die Rückgabemöglichkeiten von Mehrwegverpackungen und entsprechenden Umverpackungen bereitstellen. Diese Regelung könnte dazu führen, dass Individual-Mehrweggebinde unter Druck geraten, da der Handel vermehrt auf einheitliche Mehrwegflaschen, wie beispielsweise Poolflaschen setzen könnte, um Logistik- und Handlingskosten zu sparen.
Ebenfalls ab Juli 2025 soll eine allgemeine Rücknahmeverpflichtung für alle Mehrwegflaschen und -kästen gelten, unabhängig davon, ob diese selbst angeboten werden. Es ist geplant, eine Ausnahmeregelung für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern einzuführen, ähnlich wie beim Einwegpfand. Diese Ausnahmeregelung bedeutet, dass dann nur die Mehrweggetränkeverpackungen und Mehrwegkästen der eigenen Marken zurückgenommen werden müssten
Auch Einwegverpackungen in der Gastronomie betroffen
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes ist auch eine Neuerung für den Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie vorgesehen. Lebensmittel dürfen ab 2025 nicht mehr in Einwegverpackungen angeboten werden. Die Mehrwegangebotspflicht würde aktuellen Plänen zufolge auch auf verzehrfertige Speisen und Getränke ausgeweitet werden, beispielsweise für Lieferungen außer Haus und für alle Arten von Verpackungsmaterialien.
Widerstand gegen die Novelle, insbesondere von der FDP
Die geplante Novelle stößt nicht nur in Industrie und Handel auf Widerstand, sondern auch innerhalb der Ampel-Koalition, insbesondere bei der FDP. Ressorts, die von der FDP geführt werden, haben Einspruch gegen den Referentenentwurf erhoben, was zur Folge hat, dass dieser vorerst nicht zur Anhörung an die Verbände weitergeleitet wird. Die FDP kritisiert vor allem die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zum Mehrwegsystem. Sie sieht keinen Bedarf für Zwangsmaßnahmen gegen Einwegverpackungen, solange nicht nachgewiesen ist, dass Mehrwegsysteme ökologisch vorteilhafter sind.
Die Diskussion um die Novelle des Verpackungsgesetzes wird in den kommenden Monaten fortgesetzt, während verschiedene Interessengruppen und politische Parteien ihre Standpunkte austauschen und nach Lösungen suchen, um den Verpackungsmüll in Deutschland zu reduzieren.
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